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Infos zum Schwerbehindertenausweis



Das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft, kurz Schwerbehindertengesetz (SchwbG), stellt die Grundlage für die Feststellung von Gesundheitsstörungen dar.

Die Anträge
sind bei den Ämtern für Versorgung und Familienförderung zu stellen. (Die Adressen erfährt man hier - teilweise kann man auch gleich den Antrag online ausfüllen und dann ausdrucken)
Dort werden die Gesundheitsstörungen geprüft und unter Zuhilfenahme der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit", herausgegeben vom Bundesarbeitsministerium, bewertet.

Sofern eine Behinderung
im Sinne des Gesetzes vorliegt, wird diese mit einem "Grad der Behinderung" (GdB) bewertet, abgestuft in Zehner-Graden. Ab einem GdB von 20 werden einige Nachteilsausgleiche gewährt.
Ab einem GdB von 50 ist man als Schwerbehinderter anerkannt und erhält einen entsprechenden Ausweis.

Was hat man von einem Schwerbehindertenausweis?
Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz und haben Anspruch auf 5 Tage zusätzlichen Urlaub. Ferner gibt es weitere individuelle Steuervergünstigungen und Nachteilsausgleiche, je nach Merkzeichen.

Wichtig sind die Merkzeichen B , G , H .
Die Merkzeichen sind wichtiger als die %-Zahlen des GdB, wobei allerdings der Prozentsatz nicht unter 50% sein sollte, damit der Schwerbehindertenstatus gewährt ist.
Die Definitionen und gesundheitlichen Voraussetzungen die für die Erteilung der Merkzeichen in Fragen kommen.

Merkzeichen G
Das Merkzeichen G berechtigt wahlweise zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder zur Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 %.
Nach § 146 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder Andere gehen kann. Hierbei ist nicht auf die konkreten Wohnverhältnisse oder örtlichen Gegebenheiten abzustellen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sind unter anderem gegeben, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Bei inneren Leiden ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden und bei Atembehinderungen (jeweils mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung) anzunehmen.

Merkzeichen B
Das Merkzeichen B ermöglicht die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr. Nach § 146 SGB IX ist ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Merkzeichen H
Das Merkzeichen H ermöglicht unter anderem die Inanspruchnahme eines Freibetrags bei der Einkommensteuer. Hilflos im Sinne des § 33 b Einkommensteuergesetz ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu diesen Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Der Umfang der notwendigen Hilfe bei diesen Verrichtungen muss erheblich sein. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Ablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (zum Beispiel: Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (zum Beispiel: Haushaltsarbeiten), müssen außer Betracht bleiben.

Um einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen muss man nicht die Kriterien für die Merkzeichen erfüllen! Diese sind allein dafür "zuständig" welche Nachteilsausgleiche man erhält bzw. in welchem Umfang man sie wahrnehmen kann.


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